Tier & Naturschutz Melle e.V.

Gegründet 1950

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Geschrieben von: Administrator   
Mittwoch, 28. Januar 2009 um 10:10 Uhr

Satzung des Tier- und Naturschutz Melle von 1950 e.V. 15.01.2004

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Tier- und Naturschutz Melle von 1950 e.V.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen.

Er hat seinen Sitz in der Stadt Melle. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Melle.

 

2. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.Januar bis zum 31.Dezember.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Zwecke des Vereines sind insbesondere:

  1.  Vertretung ,Förderung und Verwirklichung des Tierschutzgedankens.
  2. Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung über Tierschutzprobleme.
  3. Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere.
  4. Verhütung und Verfolgung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch.
  5. den Naturschutz aktiv zu fördern.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. Herausgabe und Verbreitung von Publikationen.
  2. Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse / das Internet.
  3. Sofern möglich, durch Errichtung und Unterhaltung eines Tierheims /einer Tierauffangstation.
  4. Kontrollen und Hausbesuche bei gemeldeten/vermuteten Missständen in der Tierhaltung. Abstellen der Missstände durch Beratung der Tierhalter.
  5. Ggfs. Einschaltung des Veterinäramtes/der Behörden zur Unterbindung von Missständen in der Tierhaltung.
  6. Sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit und Gefangenschaft lebende Tierwelt unserer Umwelt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, außer gegebenenfalls Aufwendungsersatz im Einzelfall.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  4. Die Mitgliedschaft endet

- durch freiwilligen Austritt, der fristlos erfolgen kann.

- durch Ausschluss oder

- durch Tod.

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

- wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz einmaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,

- wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tier- und Naturschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

7. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tier- und Naturschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

 

§4 Beitrag

 

1. Jedes Vereinsmitglied hat den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Bereits gezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet diesen nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Es ist den Mitgliedern freigestellt, einen höheren Jahresbeitrag von sich aus selbst festzusetzen.

 

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

3. Für jugendliche Mitglieder kann der Vorstand den festgesetzten Beitrag ermäßigen.

 

4. Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr wird am 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

 

5. Der Vorstand kann Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden oder erlassen , wenn eine ausreichende Begründung vorliegt.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für Mitglieder, die juristische Personen sind. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen. und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die Mitglieder haben den Vereinszweck durch persönliche Mitarbeit und/oder Zahlung der Mitgliedsbeiträge zu fördern.

 

§6 Organe

 

1. Organe des Vereins sind 1. Vorstand, 2. Beirat, 3. Mitgliederversammlung.

 

§7 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus 6 Personen, die durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden, und zwar

- dem Vorsitzenden,

- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,

- dem Geschäftsführer (2. stellvertretender Vorsitzender) ,

- dem Schriftführer,

- dem Kassenwart,

- dem Pressewart.

 

Zusätzlich wird ein Vertreter des Schriftführers benannt, der nicht Mitglied des Vorstandes ist .

Zum Vorstand kann sich nicht wählen lassen, wer nicht voll geschäftsfähig und nicht Mitglied des Vereins ist. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.

  1. Der für 2 Jahre gewählte Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlzeit bis zu einer Vorstandsneuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen.

Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 6 Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.

Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl.

Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl. Ist auf Grund des Ausscheidens eines oder mehrerer vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder der Vorstand nicht mehr handlungsfähig, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl innerhalb von 90 Tagen einzuberufen.

 

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, telefonisch, per eMail oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

 

4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern nicht eine andere Regelung besteht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

 

5. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

 

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§7a Vertretung des Vereins

 

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende zusammen oder einer von diesen jeweils zusammen mit dem Geschäftsführer (2. stellvertretender Vorsitzender).

2. Rechtsgeschäfte der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder dürfen diese nur bis zu einem Betrag von 1.000,- Euro pro Rechtsgeschäft abschließen.

Für Rechtsgeschäfte über 1.000,- Euro ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich. Gleiches gilt für Grundstücksgeschäfte.

Diese Regelungen gelten nicht, soweit Gefahr im Verzug vorliegt.

 

§8 Beirat

 

1. Zur Unterstützung des Vorstandes in der Leitung des Vereins und zur Beratung in wichtigen Angelegenheiten wird ein Beirat vom Vorstand bestellt. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt.

Die Beiratsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand gem. §7 angehören und müssen Vereinsmitglieder sein. Die Beiratsmitglieder besitzen kein Stimmrecht im Vorstand.

2. Der Beirat kann vom Vorstand oder auch von jedem Mitglied des Beirats selbst einberufen werden.

 

§9 Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem als außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und des Grundes schriftlich verlangen.

 

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung, Veranstaltungsort und -Zeit durch den Vorstand erfolgen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letztbekannte Anschrift des jeweiligen Mitglieds zu laufen. Es ist zulässig, die Einladung schriftlich, in der örtlichen Presse oder per eMail zu veröffentlichen.

3. Der Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes

und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des Vorstandes.

- Genehmigung des Haushaltsplans.

- Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes.

- Wahl von 2 Rechnungsprüfern.

- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages für das nächste Geschäftsjahr.

- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

- Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.

- Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in anderen Vereinen.

- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

5. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

 

6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl statt zwischen denjenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

 

8. Abstimmungen und Wahlen werden offen durch Handzeichen durchgeführt. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines wahlberechtigten Versammlungsteilnehmers geheim durchzuführen. Abstimmungen können geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

 

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

10. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen. Der Versammlungsleiter darf sich nicht selbst zur Wahl stellen. Der Versammlungsleiter gibt nach der Beendigung der Wahl das Wahlergebnis bekannt.

§10 Anträge an die Mitgliederversammlung

 

1. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, deren Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung nur dann anerkannt werden darf, wenn sie unabweisbar dringlich sind.

 

§11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

 

1. Die von Vorstand und Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen.

 

§12 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

 

1. Für Schäden, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§13 Kassenprüfung

 

1. Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, daß in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse der Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

 

§14 Jugendgruppen

 

1. Um den Tier- und Naturschutzgedanken in der Jugend zu wecken und zu vertiefen, können Jugendgruppen gebildet werden.

 

2. Die Jugendgruppenleiter werden von dem Vorsitzenden mit Zustimmung des Beirats auf jederzeitigen Widerruf ernannt. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und durch ihre ganze Persönlichkeit Gewähr für die ordnungsgemäße, dem Namen der Jugend Rechnung tragende Führung der Gruppe und wirkliche Erfüllung der gestellten Aufgaben bieten.

Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

 

3. Das Amt des Jugendleiters erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Abberufung durch den Vorstand. Gegen die Abberufung steht dem betroffenen Jugendgruppenleiter binnen zwei Wochen der Einspruch zu. Der zweite Beschluss unter Hinzuziehung des Beirats entscheidet endgültig.

 

§15 Verbandsmitgliedschaften

 

1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V., sowie des Niedersächsischen Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e.V..

 

§16 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in §9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden zu Liquidatoren ernannt. Die Liquidatoren können nur einstimmig Beschlüsse fassen. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 47ff BGB.

 

3. Das nach Beendigung der Liquidation oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecke zu verwenden hat.

 

§17 Satzungsänderung

 

1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

§18 Redaktionelle Änderungen

 

1. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung evtl. notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

 

§19 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.

 

§20 Inkrafttreten

 

1. Die Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes wirksam.

 

2. Diese Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.01.2004 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

 

Aktualisiert ( Dienstag, 10. Februar 2009 um 10:58 Uhr )
 

Tier und Naturschutz-Melle e.V. von 1950

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